Bestehend aus vier Viertelkreisreifen zum Zusammenschrauben. Gut geeignet zum Hamsterrad-Laufen oder Rhönrad-Turnen. Außerdem lässt sich daraus z.B. eine Wippe oder ein Kletterbogen bauen.
Materialverleih
Der Kreisjugendring in Bayreuth möchte mit seinem vielfältigen Materialangebot v. a. die Jugendarbeit in den Verbänden und Vereinen des Landkreises unterstützen. Der Verleih von Kleinspielgeräten erfolgt direkt über unseren Materialverleih in Troschenreuth, Emtmannsberg (Fam. Hermannsdörfer: 09209/358).
Von wem kann der Verleih genutzt werden
Das Verleihangebot des Kreisjugendring Bayreuth kann von Jugendgruppen, Vereinen, Verbänden, Schulen, Kindergärten, Gemeinden und Institutionen genutzt werden.
Die Verleihartikel können von Personen ausgeliehen werden, die berechtigt sind, Rechtsgeschäfte für den Verein, die Jugendgruppe, die Einrichtung etc. zu tätigen. Wird der Verleih von einer anderen Person abgeholt oder gebracht, handelt diese im Auftrag der Vertragspartei.
ACHTUNG NEU: Umsatzsteuer (USt)
Ab dem Jahr 2023 ist der Kreisjugendring umsatzsteuerpflichtig! Dies betrifft auch den Verleih.
Umsatzsteuerfrei sind ab sofort nur noch Entleihe von anerkannten Trägern der Jugendhilfe (z.B. Entleihe von den KJR Mitgliedsvereinen und -Verbänden, Kindergärten, Wohlfahrtsverbände, anerkannte und gemeinnützige Vereine, Gemeindejugendpfleger) ausschließlich zum Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII.
Umsatzsteuerpflichtig sind z.B. Vereine, Schulen inkl. deren Fördervereine, gemeinnützige Organisationen außerhalb der Jugendhilfe.
Beispiel:
Die Jugendfeuerwehr leiht für das Sommerfest der Feuerwehr die Hüpfburg aus, um dort ein Angebot für Kinder anzubieten. Dieser Verleih ist umsatzsteuerfrei, da die Jugendfeuerwehr Mitglied im KJR ist und es sich bei der Aktion um ein Angebot der Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII handelt.
Die Feuerwehr leiht für ihr Sommerfest die Hüpfburg aus. Dieser Verleih ist umsatzsteuerpflichtig (19%), da die Feuerwehr nicht Mitglied im KJR ist, sondern nur die Jugendfeuerwehr. Somit ist die Feuerwehr kein anerkannter Träger der Jugendhilfe. Auch findet keine Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII statt.
Bitte beantworten Sie im Rahmen Ihrer Verleihanfrage wahrheitsgemäß die Fragen zur Umsatzsteuerpflicht. Ggf. kommen wir bei Rückfragen nochmals auf Sie zu.