Allgemeine Teilnahmebedingungen
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden (z. B. Teilnehmer, Teilnehmerin). Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
1. Veranstalter
Der Kreisjugendring Bayreuth (kurz KJR Bayreuth) ist die Arbeitsgemeinschaft der Jugendinitiativen und -gemeinschaften, Jugendverbände und -vereine im Landkreis Bayreuth. Als Teil des Bayerischen Jugendrings und sogenannte „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ist der KJR ein gemeinnütziger, öffentlich anerkannter Träger der Jugendarbeit.
Unsere Veranstaltungen und Freizeiten werden in der Regel von ehrenamtlichen Mitarbeitern betreut. Sie sind auf die Gruppe bezogen und orientieren sich an pädagogischen Maßstäben der Jugendarbeit. Diese Angebote sind nicht mit denen von kommerziellen Reiseveranstaltern zu vergleichen. Der KJR verfolgt auch keine Gewinnabsichten. Dennoch sind wir gesetzlich verpflichtet, auf einige Reiserechtsbestimmungen hinzuweisen.
2. Anmeldung, Vertrag und Zahlung
Mit der Anmeldung bieten Sie uns als Freizeitveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der Ihnen in unseren Ausschreibungen genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich an.
Teilnahmeberechtigt sind Kinder und Jugendliche im Rahmen der ausgeschriebenen Altersgruppe, vorrangig mit Wohnsitz im Landkreis Bayreuth.
Die Anmeldebedingungen und die Bezahlung fallen bei den verschiedenen Veranstaltungen unterschiedlich aus. Bitte entnehmen Sie diese Informationen dem entsprechenden Anmeldeformular.
Die Anmeldung muss schriftlich mit dem für die Veranstaltung vorgesehenen Anmeldeformular erfolgen und unterschrieben in der Geschäftsstelle des KJR vorliegen.
Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen reserviert. Formlose, nicht unterschriebene Anmeldungen per Email werden von uns nicht angenommen!
Nach der schriftlichen Anmeldung muss die entsprechende Teilnehmergebühr innerhalb der angegebenen Frist auf das Konto des Kreisjugendrings Bayreuth mit dem jeweiligen Titel der Veranstaltung und dem Namen des Teilnehmers überwiesen werden:
Bankverbindung: Sparkasse Bayreuth
IBAN: DE62 7735 0110 0570 0048 12
BIC: BYLADEM1SBT
Wenn die Anmeldung in der Geschäftsstelle eingegangen ist, erhalten Sie von uns eine Teilnehmerabfrage mit der entsprechenden Datenschutzerklärung.
Erst wenn die Anmeldung, die Teilnehmerabfrage und die Datenschutzerklärung unterschrieben in der Geschäftsstelle des KJR schriftlich vorliegen, die Allgemeinen Teilnahmebedingungen von Ihnen anerkannt wurden und die Teilnehmergebühr auf unserem Konto eingegangen ist, ist die Anmeldung rechtskräftig und es kommt ein Vertrag mit dem Kreisjugendring Bayreuth zustande.
Einen Teilnehmerbrief mit detaillierteren Informationen zur Veranstaltung erhalten Sie rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung.
Erfolgt kein Zahlungseingang behalten wir uns vor, den Platz anderweitig zu vergeben, sodass eine Teilnahme an der Veranstaltung für diese Person nicht mehr möglich ist.
Bei Freizeiten findet entweder ein Vortreffen vor der Maßnahme statt oder Sie erhalten ca. zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung von uns eine schriftliche Teilnehmerinformation mit den näheren Einzelheiten.
Falls alle Plätze der Veranstaltung belegt sind, wird unverzüglich eine schriftliche Absage verschickt, bzw. werden Anmeldungen nicht mehr entgegen genommen. Eventuell geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet.
Auf Wunsch werden Sie auf eine Warteliste gesetzt. Wenn Teilnehmer absagen, rücken die Personen auf der Warteliste entsprechend ihres Listenplatzes nach. Eine Garantie für die Teilnahme bei der Veranstaltung oder darüber hinausgehende Ansprüche bestehen dabei aber nicht.
Außerdem behält sich der Kreisjugendring Bayreuth vor, eine Auswahl unter den Teilnehmern zu treffen (z.B. Mehrfachnennungen, wiederholte Teilnahme, Über- oder Unterschreitung der Altersgrenze etc.)
3. Preisermäßigung
Für kinderreiche Familien mit einem geringen Einkommen können für Veranstaltungen des Kreisjugendrings Bayreuth Ermäßigungen gewährt werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei der KJR Geschäftsstelle. Auf eine Preisermäßigung besteht aber kein Rechtsanspruch.
4. Leistungen
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der Ausschreibung der Veranstaltung sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Kreisjugendring.
Vermittelt der Freizeitveranstalter im Rahmen der Reise Fremdleistungen (z. B. einen Busunternehmer), haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wird.
5. Höhere Gewalt
Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kreisjugendring Bayreuth als auch der Teilnehmer den Vertrag nur nach Maßgabe des § 651 i BGB kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Kreisjugendring Bayreuth wird dann den gezahlten Teilnehmerpreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Der Kreisjugendring Bayreuth ist verpflichtet, die infolge einer Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung der Teilnehmer vorsieht. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.
6. Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderungen
Der Kreisjugendring Bayreuth kann bis zum 14. Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine für das Programm vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder wenn wesentliche Programminhalte nicht gewährleistet werden können. Die Teilnehmer werden unverzüglich informiert, geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche insbesondere auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung bestehen nicht.
Der KJR ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen.
Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmern über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss binnen einer Woche schriftlich per Post/Fax/E-Mail erklärt werden.
7. Rücktritt und Umbuchung
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Veranstaltung zurücktreten. Rücktritts-erklärungen und Änderungswünsche gelten nur schriftlich und werden mit dem Tag der Erklärung beim Veranstalter wirksam. Nichtzahlung von fälligen Beträgen des Teilnahmepreises ersetzt keine Rücktrittserklärung.
Der Veranstalter verlangt eine Entschädigung in folgender Staffelung:
Tage vor Reisebeginn Höhe der Entschädigung
Rücktritt vom 21. - 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
Rücktritt vom 14. - 7. Tag vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises
Rücktritt bis 6 Tage vor Reisebeginn 100 % des Reisepreises
Der Teilnehmer ist berechtigt, einen geeigneten Ersatzreisenden zu benennen, der dann seinerseits in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (§ 651 b BGB). Dann entfallen die Stornogebühren. Gibt es Wartelistenplätze, werden diese vorrangig behandelt.
Der KJR kann der Teilnahme einer Ersatzperson jedoch widersprechen, wenn diese den Anforderungen des Teilnehmerkreises (z. B. Alter, Geschlecht) nicht genügt oder die Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegen-steht.
Erscheint ein Teilnehmer nicht bei Veranstaltungsbeginn ohne vorherige Ankündigung oder tritt dieser nach Beginn einer Maßnahme zurück, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Teilnehmerbeitrages. In diesem Fall erlischt grundsätzlich auch der Anspruch auf die Teilnahme an der restlichen Zeit der Maßnahme. Zusätzliche Aufwendungen, z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
Wir empfehlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Diese ist nicht im Teilnehmerbeitrag der Veranstaltung enthalten.
8. Vertragsobliegenheiten und Hinweise
Wird eine Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbsthilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn sie es nicht schuldhaft unterlassen, dem KJR einen aufgetretenen Mangel während der Veranstaltung anzuzeigen. Wird die Anzeige eines Mangels schuldhaft unterlassen, entstehen keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
Eine Mängelanzeige muss vor Ort unverzüglich der Freizeitleitung bzw. sonstigen vom Kreisjugendring Bayreuth beauftragten Personen gemeldet und Abhilfe muss verlangt werden. Sollte dies nicht möglich oder nicht sinnvoll sein, wenden Sie sich bitte direkt an die Geschäftsstelle des Kreisjugendrings Bayreuth.
Der Teilnehmer muss dem KJR eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach und nach Einschaltung der Personensorgeberechtigten darf der Teilnehmer selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Veranstaltung kündigen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, angebotene, gleichwertige Ersatzleistungen anzunehmen und bei Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, damit ein eventuell entstehender Schaden gering gehalten bzw. eine Störung behoben werden kann.
Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom KJR verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Der Kreisjugendring Bayreuth kann eine Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9. Pass- und Visavorschriften
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Auslandsfreizeiten Reisedokumente erforderlich sein können, die über einen Personalausweis oder Reisepass hinausgehen. Gegebenenfalls informieren wir darüber auch bei einem Vortreffen oder in einem Informationsbrief. Für die Beschaffung der Reisedokumente ist der Teilnehmer allein verantwortlich.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Teilnehmer nicht eingehalten werden, sodass deshalb die Reise nicht angetreten werden kann, sind wir berechtigt, den Teilnehmer mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
10. Mitteilungspflicht und Gesundheitsvorschriften
Der Kreisjugendring Bayreuth ist vor oder spätestens mit der Anmeldung über Erkrankungen, Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten, Gebrechen oder sonstige erhebliche Umstände mit Auswirkungen auf die Veranstaltungsteilnahme zu informieren. Hierzu kann jederzeit auch ein Gesprächstermin vereinbart werden.
Sie als gesetzliche Vertreter geben mit der Anmeldung das Einverständnis zu einer ärztlichen Behandlung des Kindes bei Unfall oder Krankheit. In Notfällen gilt dieses Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese nach dem Urteil des Arztes für unbedingt notwendig erachtet werden und eine vorherige Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass entsprechend der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ein angemeldeter Teilnehmer mit einer ansteckenden Krankheit nicht an einer unserer Maßnahmen teilnehmen darf! Treten derartige Krankheiten während einer Veranstaltung auf, muss der Teilnehmer zurückgeschickt werden, falls nicht eine andere Unterbringung ärztlich angeordnet wird.
Ein Merkblatt zu übertragbaren Krankheiten finden Sie in der Anlage zu den Teilnehmerbedingungen.
11. Teilnahme von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen
Wir möchten auch Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen eine Teilnahme an unseren Maßnahmen ermöglichen. Dies kann aber nur mit einem offenen Gespräch im Vorfeld der Anmeldung gelingen, in dem wir nach Grad der Beeinträchtigung bewerten können, ob unsere (überwiegend) ehrenamtlichen Jugendleiter eine Aufsicht und angemessene Betreuung leisten können.
12. Weitere Vereinbarungen
Die Maßnahmen sind Angebote für Kinder und Jugendliche, daher findet die Anwendung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) bei den Freizeitmaßnahmen besondere Berücksichtigung. Ein Merkblatt zum Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII finden Sie in der Anlage zu den Teilnehmerbedingungen.
Die Betreuer des Kreisjugendrings nehmen während der Freizeitmaßnahme für minderjährige Teilnehmer die Aufsichtspflicht wahr. Die Teilnehmer sind daher zur Beachtung der Weisungen der Freizeitleitung/-betreuer verpflichtet. Regeln, Weisungen, Ge- und Verbote sind einzuhalten.
Alle Teilnehmer nehmen an allen Programminhalten laut Programmbeschreibung teil. Sie sind entsprechend der jeweiligen Programmbeschreibung zur Mithilfe und Mitgestaltung verpflichtet. Es wird erwartet, dass Teilnehmer auch bei notwendigen Diensten wie Kochen, Spülen oder Putzen mithelfen.
Die gesetzlichen Vertreter erteilen mit der Anmeldung für ihr Kind die Erlaubnis zur Teilnahme auch an nicht ausdrücklich im Programm aufgeführten, jedoch für die entsprechende Altersgruppe zulässigen Unternehmungen.
Ebenso geben die gesetzlichen Vertreter ihr Einverständnis dafür, dass Teilnehmer in Gruppen altersgemäße Aktivitäten ohne Aufsicht durch den Kreisjugendring Bayreuth, nach Erlaubnis durch die Freizeitleitung, eigenständig auf eigenes Risiko und Kosten unternehmen können.
Handelt es sich um eine Freizeitmaßnahme, die eventuell ein erhöhtes Gefährdungs-potential hat (Bergtour, erlebnispädagogische Maßnahmen, Kanufahrt oder Ähnliches), bestätigen die gesetzlichen Vertreter, dass ihnen dieser Charakter der Maßnahme (erhöhtes Gefährdungspotential) bekannt ist. Dazu gehört auch das Baden und Schwimmen. Darf oder kann der Teilnehmer nicht schwimmen, ist dies dem Kreisjugendring ausdrücklich auf der Teilnehmerabfrage mitzuteilen.
Besuche durch Eltern und Verwandte sowie kurzzeitiges Herausnehmen der Kinder/Jugendlichen aus der Freizeitgruppe für anderweitige Aktivitäten stören den Ablauf in der Gruppe und sollen unterbleiben.
Soweit in der Programmbeschreibung Vorbereitungs- und Nachbereitungsveranstal-tungen vorgesehen sind, ist die Teilnahme für die Personensorgeberechtigen verbindlich.
13. Ausschluss von Teilnehmern von der Maßnahme
Der Kreisjugendring Bayreuth behält sich vor, Teilnehmer vor Beendigung der Maßnahme nach Hause zu schicken, wenn sich diese den Anweisungen der Aufsichtspersonen widersetzen, gegen geltendes Recht verstoßen (Drogenkonsum, Diebstahl u. a.) oder den Ablauf der Veranstaltung gefährden. Die Freizeitmaßnahme soll für alle Beteiligten ein schönes Erlebnis werden – wir entscheiden daher nicht leichtfertig. Es kann aber zu Situationen kommen, in denen wir dies für notwendig erachten. Ein Ausschluss geschieht immer nur dann, wenn die Freizeitleitung /-betreuer den Teilnehmer bereits zuvor ermahnt haben. Hat dies keine Wirkung gezeigt, folgt ein intensiver Beratungs- und Entscheidungsprozess aller Beteiligten. Wenn ein Ausschluss erfolgen soll, informiert die Freizeitleitung zuvor unverzüglich die gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers. Es ist die letztmögliche Konsequenz in folgenden Fällen:
Ausschluss durch Störung
Stört der Teilnehmer eine Maßnahme nachhaltig, kann die Freizeitleitung den Teilnehmer von der Maßnahme ausschließen. Dies ist insbesondere bei besonders groben oder wiederholten Regelverstößen, bei Gefährdung anderer Teilnehmer sowie bei Mobbing, Drogenkonsum, Straftaten o. Ä. der Fall.
Ausschluss durch Gefährdung der Teilnehmer
Ist das körperliche Wohl bzw. die Gesundheit des Teilnehmers nicht mehr gewährleistet oder kann die Freizeitleitung hierfür nicht mehr die Verantwortung übernehmen, kann die Freizeitleitung den Teilnehmer von der Maßnahme ausschließen. Dies kann z. B. auch sein, wenn (gruppen-) pädagogische Gründe es notwendig machen (z. B. starkes Heimweh; eine Situation ist für das Kind nicht mehr tragbar).
Erfolgt der Ausschluss, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Teilnehmerbeitrags. Zusätzliche Aufwendungen, z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
14. Versicherungen
Der Teilnehmer ist durch den Kreisjugendring pauschal unfall- und haftpflichtversichert. Die Versicherung tritt jedoch nicht bei Schäden ein, die sich Teilnehmer untereinander zufügen oder die durch wiederholte und gegen die Anweisung der Freizeitleitung erfolgte Handlungen entstehen.
Für weitere Versicherungen sind die Teilnehmer selbst verantwortlich, insbesondere zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
Wir empfehlen Ihnen daher, eine Reisekrankenversicherung, eine Reiserücktrittsversicherung, eine Privathaftpflicht sowie eine Reisegepäckversicherung abzuschließen.
15. Haftung
Der Kreisjugendring Bayreuth haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Nicht-Körperschäden, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder die wegen Verschuldens eines Leistungsträgers entstanden sind (§ 651h Abs. 1 BGB), haftet der Veranstalter nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Die deliktische Haftung bleibt hiervon unberührt.
Die Unfallschutz- und Haftpflichtversicherung des Veranstalters tritt nur subsidiär ein, wenn ein Teilnehmer nicht privat versichert ist.
Der Veranstalter haftet nicht, wenn ein Teilnehmer einen Schaden selbst verschuldet hat. Ein Eigenverschulden liegt auch dann vor, wenn ein Teilnehmer den Weisungen der Freizeitleitung zuwiderhandelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Wertgegenstände wie Mobiltelefone, Kameras, Tablet-PC‘s etc. mitgenommen werden sollten. Der Veranstalter schließt deshalb die Haftung für Schäden an solchen Wertgegenständen aus, soweit nicht ein grobes Verschulden oder Vorsatz des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen vorliegt.
Vermittelt der Kreisjugendring Bayreuth Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für deren Durchführung, soweit in der Programmbeschreibung auf die Vermittlung ausdrücklich hingewiesen wird.
Haftungsansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Macht der Teilnehmer (bzw. die gesetzlichen Vertreter) Haftungsansprüche verspätet geltend, sind diese ausgeschlossen, es sei denn, der Teilnehmer weist nach, dass die Einhaltung der Frist unverschuldet versäumt wurde.
Haftungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende.
16. Personenbeförderung
Eventuelle Personenbeförderungen werden eigenverantwortlich und auf Rechnung eines lizenzierten Busunternehmens selbstständig durchgeführt. Der Name und die Adresse des jeweiligen Busunternehmens kann bei der KJR Geschäftsstelle erfragt werden.
In Einzelfällen kann die Personenbeförderung mittels Kleinbussen des Kreisjugend-rings Bayreuth durchgeführt werden. Hierzu werden nur Fahrer eingesetzt, die über die notwendige Fahrpraxis verfügen.
17. Dokumentation und Verwendung von Daten und Bildern
Nach dem neuen EU-Datenschutzrecht, welches ab dem 25.05.2018 gilt, sind Foto- und/oder Videoaufnahmen, auf denen Personen zu erkennen sind, grundsätzlich nur noch mit schriftlicher Einwilligung des Abgebildeten rechtmäßig.
Mit der Unterschrift auf der Einverständniserklärung zu Foto- und Videoaufnahmen erklären der Teilnehmer/die Personensorgeberechtigen sein/ihr Einverständnis, dass im Rahmen der Aktion/Freizeit Bilder und/oder Videos von den Teilnehmern gemacht werden und zur Veröffentlichung
· auf der Homepage
· in (Print-)Publikationen
· auf den sozialen Medien
des Kreisjugendrings Bayreuth verwendet und zu diesem Zwecke auch abgespeichert werden dürfen. Die Fotos und/oder Videos dienen ausschließlich der Öffentlichkeits- und/oder Elternarbeit des Veranstalters.
Der Teilnehmer/die Personensorgeberechtigen ist/sind sich darüber im Klaren, dass Fotos und/oder Videos im Internet von beliebigen Personen abgerufen werden können. Es kann trotz aller technischen Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen die Fotos und/oder Videos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben.
Diese Einverständniserklärung ist freiwillig und kann gegenüber dem Kreisjugendring Bayreuth jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Sind die Aufnahmen im Internet verfügbar, erfolgt die Entfernung, soweit dies dem Kreisjugendring Bayreuth möglich ist.
Das zugehörige Merkblatt zu den Datenschutzhinweisen finden Sie in der Anlage zu den Teilnehmerbedingungen. Dies muss zusätzlich zur Anmeldung ausgefüllt und unterschrieben werden und beim KJR vorliegen.
18. Salvatorische Klausel
Ganz oder teilweise rechtsunwirksame einzelne Bestimmungen des Vertrages haben nicht die Rechtsunwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.
Rechtsunwirksame Bestimmungen werden ersetzt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben durch rückwirkend rechtswirksame, die dem Ziel und Zweck der rechtsunwirksamen Regelung/-steile am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem Teilnehmer richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist Bayreuth.